Diese zusätzlichen Elemente würden von der Gesuchsgegnerin nicht verwendet und eine Markenverletzung scheide schon aus diesem Grund aus (Gesuch Rz. 4, 110 ff.). Ein absolut freihaltebedürftiges Zeichen wie "one" könne auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung nachträglich Kennzeichnungskraft erlangen. Eine solche sei ohnehin nicht dargelegt (Antwort Rz. 5, 103 ff.). 4.3.2. Aktiv- und Passivlegitimation Aktivlegitimiert ist der Inhaber einer eingetragenen Marke (Art. 55 Abs. 1 MSchG). Passivlegitimiert sind alle Personen, die unautorisiert eine der in - 26 -