4.3.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin führt aus, das Wort "one" sei Teil des englischen Grundwortschatzes und werde in der Schweiz als die Zahl "eins" verstanden. Es sei für die relevanten Waren und Dienstleistungen im Finanzbereich absolut freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig (Antwort Rz. 3 und 90 ff.). Die Marken der Gesuchstellerinnen würden neben dem Wort "one" noch weitere Elemente enthalten. Diese zusätzlichen Elemente würden von der Gesuchsgegnerin nicht verwendet und eine Markenverletzung scheide schon aus diesem Grund aus (Gesuch Rz. 4, 110 ff.).