4.3. Markenrechtliche Beurteilung 4.3.1. Parteibehauptungen 4.3.1.1. Gesuchstellerinnen Die Gesuchstellerinnen stützen ihr zweites Eventualbegehren auch auf das Markenrecht. Am Zeichen "one" bestehe kein Freihaltebedürfnis und es sei zumindest derivativ kennzeichnungskräftig (Gesuch Rz. 122 f.). In der Aufschrift "one" in der identischen Schriftart wie die Wort-/Bildmarken Nrn. 764836 und 673080 bestehe offensichtlich eine Zeichenähnlichkeit für funktionell gleichartige Leistungen, wodurch eine Verwechslungsgefahr geschaffen werde (Gesuch Rz. 124 f.).