Unlauter handelt, wer mit seinem Werbeauftritt im Ergebnis den guten Ruf von unter einem anderen Zeichen bekannten Waren auf seine eigenen transferiert, indem er Gedankenassoziationen zu diesen weckt, ohne dass es einer lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr bedarf. Insofern ist namentlich nicht die Verwendung eines Zeichens vorausgesetzt, das demjenigen des Mitbewerbers derart ähnlich ist, dass es damit in Alleinstellung verwechselbar wäre. Allerdings genügt auch nicht schon jede noch so geringfügige Ähnlichkeit einer Ausstattung mit derjenigen eines Konkurrenten, um anstelle einer lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr eine unlautere Anlehnung zu bejahen. Viel-