Ohnehin erschöpfe sich die angebliche Anlehnung in einem absolut freihaltebedürftigen Zeichen, das von der Gesuchsgegnerin zur Bezeichnung der Vorteile der Karte von 1 % cash back und als anpreisende Angaben ohne Zusammenhang mit den Gesuchstellerinnen verwendet werde. Damit scheide auch die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG aus (Antwort Rz. 8).