4.2.5.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin führt aus, die ihre Karte richte sich nicht an das gleiche Publikum wie die Dienstleistung der Gesuchstellerinnen (Gesuch Rz. 153). Zudem unterscheide sich die Verwendung des Wortes "one" stark. So verwende die Gesuchsgegnerin das Wort "one" stets neben dem viel prominenter dargestellten Wort "Certo!" auf ihren Kreditkarten. Ohnehin erschöpfe sich die angebliche Anlehnung in einem absolut freihaltebedürftigen Zeichen, das von der Gesuchsgegnerin zur Bezeichnung der Vorteile der Karte von 1 % cash back und als anpreisende Angaben ohne Zusammenhang mit den Gesuchstellerinnen verwendet werde.