Sodann sind im Rahmen der Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr auch kennzeichenexterne Elemente wie die konkrete Präsentationsform zu berücksichtigen. Hier unterscheiden sich die fraglichen Zeichen massgeblich. Zwar benutzen alle Parteien die Bezeichnung "one". Die Gesuchstellerinnen verwenden diesen Begriff aber einzig zur Bezeichnung ihrer digitalen Kartenverwaltungsplattform und nicht als Namen einer Kreditkarte. Demgegenüber bezeichnet die Gesuchsgegnerin eine ihrer beiden neuen Kreditkarten als "Certo! One Mastercard".