4.2.4.3.5. Verwechslungsgefahr Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr verweist die Gesuchsgegnerin zu Recht darauf, dass sich bereits der Adressatenkreis der beiden Produkte massgeblich unterscheidet (Antwort Rz. 143). Das Produkt der Gesuchstellerinnen ist ein Begleitprodukt einer Kreditkarte. Als solches richtet es sich – soweit die Gesuchstellerinnen Kreditkarten nicht selbst herausgeben – vornehmlich zunächst an die Partnerbanken. Diese kaufen die Dienstleistung für ihre Kunden ein. Demgegenüber wird die "Certo! One Mastercard" direkt an Endkunden (Erwachsene) vertrieben.