Mitanbietern im Telekommunikationsbereich um einen unabdingbaren Begriff handeln solle. Entsprechend bestehe in Bezug auf das Zeichen "ONE" lediglich ein relatives Freihaltebedürfnis. Das Handelsgericht des Kantons Zürich kam deshalb zum Schluss, dass eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens "ONE" grundsätzlich denkbar sei. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung des Handelsgerichts des Kantons Zürich erübrigt sich indessen, da vorliegend bereits feststeht, dass sich das Zeichen "one" nicht im Verkehr durchgesetzt hat.