Es bestehe indes lediglich ein wesentliches Interesse der Mitanbieter im Telekommunikationsbereich am Gebrauch des Zeichens. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es sich beim Zeichen "ONE" im wirtschaftlichen Verkehr von 45 HGer ZH HG170207-O vom 5. Dezember 2019 E. 2.1.3.2 f. - 21 -