Ein solches setzte voraus, dass der Gebrauch des Zeichens für die Mitanbietenden im Geschäftsverkehr geradezu unentbehrlich sei und ihnen deshalb zwingend zur Verfügung stehen müsse. Bei "ONE" handle es sich zwar um eine griffige, prägnante und naheliegende Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es bestehe indes lediglich ein wesentliches Interesse der Mitanbieter im Telekommunikationsbereich am Gebrauch des Zeichens.