Zahlwörter wie beispielsweise "seven" seien unterscheidungskräftig, solange ihr Sinngehalt unbestimmt und ohne klaren Produktbezug sei. Demgemäss bestehe am Zeichen "ONE" kein absolutes Freihaltebedürfnis in Bezug auf die (im von ihm zu beurteilenden Fall) beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Telekommunikationsbereich. Ein solches setzte voraus, dass der Gebrauch des Zeichens für die Mitanbietenden im Geschäftsverkehr geradezu unentbehrlich sei und ihnen deshalb zwingend zur Verfügung stehen müsse.