Der Handelsgerichtspräsident verkennt dabei nicht, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich in einem (ebenfalls markenrechtlichen) Entscheid vom 5. Dezember 201945 namentlich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des (deutschen) Bundesgerichtshofs erwog, Zahlwörter könnten unter bestimmten Voraussetzungen als Marken schützbar sein. Zahlwörter wie beispielsweise "seven" seien unterscheidungskräftig, solange ihr Sinngehalt unbestimmt und ohne klaren Produktbezug sei.