Die Frage der lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung von "one" würde aber zu einer übermässigen, nicht tolerierbaren Rechtsunsicherheit führen. Dies wiegt im vorliegenden Fall umso schwerer als die englische Sprache sich zunehmend zu einer weltweiten lingua franca entwickelt, was beispielsweise dazu führte, dass ihr im Kanton Aargau der Status einer limitierten Amtssprache zukommt (§ 71a Abs. 1 Satz 2 KV).