Diese (markenrechtlichen) Erwägungen des Bundesgerichts müssen auch in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht auf die hier infrage stehende Bezeichnung "one" Anwendung finden. Genauso wie das Zeichen "DUO" benötigt der Rechtsverkehr die Bezeichnung "one". Diese muss aufgrund ihrer an keine Waren- oder Dienstleistungskategorie gebundenen allgemeinen Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden.