Hinsichtlich des Zeichens "DUO" führte das Bundesgericht in einer markenrechtlichen Streitigkeit aus,42 dieses müsse aufgrund seiner an keine Wa- ren- oder Dienstleistungskategorie gebundenen allgemeinen Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden. Die zahlenbezogene Bedeutung des Wortes, die in bestimmten Verwendungsarten gegebene Sinngleichheit mit der einstelligen Zahl "zwei" lasse eine Monopolisierung als Marke grundsätzlich nicht zu.