Dies liegt angesichts der Tatsache, dass einige der grössten Schweizer Banken Partnerbanken der Gesuchstellerinnen sind und deren Kreditkarten somit über die "one"-App verwaltet werden, auch auf der Hand (Gesuch Rz. 27). Indessen bedeutet die Verbreitung der App sowie Werbemassnahmen noch nicht, dass sich das Zeichen "one" als Kennzeichen für die Dienstleistung der Gesuchstellerinnen durchgesetzt hätte. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass "one" als Herkunftshinweis verstanden wird, zumal zahlreiche Partnerbanken (wenn auch nicht alle [vgl. Gesuch, Rz. 31]) undifferenziert auf die "one"-App bzw. das digitale Kundenportal "one" hinweisen (Gesuch Rz. 25 ff.).