Auch wenn die Gesuchsgegnerin teilweise nicht ganz zu Unrecht Kritik an der Aussagekraft der eingereichten Beweismittel der Gesuchstellerinnen übt (Antwort Rz. 105 ff.), kann aufgrund der vorliegenden Beweismittel kaum von der Hand gewiesen werden, dass die "one"-App der Gesuchstellerinnen für schweizerische Verhältnisse eine beachtliche Nutzerzahl aufweist. Dies liegt angesichts der Tatsache, dass einige der grössten Schweizer Banken Partnerbanken der Gesuchstellerinnen sind und deren Kreditkarten somit über die "one"-App verwaltet werden, auch auf der Hand (Gesuch Rz.