Die Kunden und Adressaten des Kreditkartenproduktes der Gesuchsgegnerin seien (potentielle) Kreditkarteninhaber. Die Kunden und Adressaten der Dienstleistungen der Gesuchstellerinnen seien Banken, welche die Verwaltung der Kreditkarten ihrer Kunden an die Gesuchstellerinnen auslagern wollten. Bereits aus diesem Grund könne eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden (Antwort Rz. 6). 4.2.4.2. Rechtliches Unlauter handelt gemäss Art. 3 lit. d UWG, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.