Ohnehin bestünde zwischen der Ware der Gesuchsgegnerin und den Dienstleistungen der Gesuchstellerinnen keine Gleichartigkeit. Die Kreditkarten der Partnerbanken der Gesuchstellerinnen würden nicht mit "one" gekennzeichnet. Die Gesuchstellerinnen würden ihre "one" Plattform direkt an Banken lizenzieren, welche sie wiederum ihren Bankkunden zur Verfügung stellen würden. Wenn die Bankkunden sich einmal für eine bestimmte Bank entschieden hätten, könnten sie die Kartenverwaltungsdienstleitung nicht frei wählen. Demgegenüber biete die Gesuchsgegnerin ihre Kreditkarten unmittelbar den Konsumentinnen an (Antwort Rz. 38 ff; 143).