Auch unterscheide sich die Kundschaft der Parteien grundlegend. Die Gesuchstellerinnen erbrächten eine Dienstleistung für ihre Partnerbanken, welche die Kartenverwaltung auslagern wollten, während die Gesuchsgegnerin Kreditkarten an das breite Publikum anbiete (Antwort Rz. 141). Ein absolut freihaltebedürftiges Zeichen wie "one" könne auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung nachträglich Kennzeichnungskraft erlangen. Eine solche sei ohnehin nicht dargelegt (Antwort Rz. 5, 90 ff. 103 ff.).