4.2.4.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin führt aus, sie verwende das Zeichen "one" nie in oranger Farbe und immer nur in der kombinierten Form "Certo! One Mastercard" und stets zur Bezeichnung einer Kreditkarte. Sie verwende "one" nicht als Bezeichnung ihrer App oder Plattform und habe dies auch in der Zukunft nicht vor (Antwort Rz. 138 ff.) Die Gesuchstellerinnen verwendeten "one" nicht als Bezeichnung oder als Aufdruck einer Kreditkarte (Antwort Rz. 140). Auch unterscheide sich die Kundschaft der Parteien grundlegend.