Für die Verwendung des Kennzeichens "one" bestehe für einen Kartenverwaltungsservice sowie für Zahlkarten kein Freihaltebedürfnis (Gesuch Rz. 94 ff.) Selbst wenn ein solches bestünde, hätte sich "one" in Folge eines intensiven und langen Alleingebrauchs unter den angesprochenen Verkehrskreisen als Zeichen für die Zahlkartenverwaltungs-App der Gesuchstellerinnen durchgesetzt und damit eine derivative Kennzeichnungskraft erworben (Gesuch Rz. 109 f.). Die Gesuchstellerinnen nutzten das