Die Gesuchstellerinnen behaupten sodann, die Gesuchsgegnerin schaffe eine unlautere Verwechslungsgefahr, indem sie Mitbewerberinnen im Kreditkartengeschäft und potenziellen Karteninhabern suggeriere, Geschäftsbeziehungen mit der Gesuchstellerin 1 zu unterhalten und zwischen ihrem Kartendienst und den Angeboten der Gesuchstellerin 2 Verwirrung stifte (Gesuch Rz. 78 ff.). Die Gesuchsgegnerin imitiere das Angebot der Migros und anderer kartenherausgebender Partner der Gesuchstellerinnen und