4.2.3.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass es sich bei der Verwendung des Wortes "one" um eine "Angabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handle, da das Zeichen lediglich Teil der Bezeichnung "Certo! One Mastercard" sei (Antwort Rz. 126 ff.). Überdies sei diese auch nicht irreführend (Antwort Rz. 7). Ohnehin falle eine angebliche Irreführung über eine bestehende oder nicht bestehende Beziehung zu Dritten nicht unter Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, sondern sei ein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 lit.