Insbesondere gehe aus der Werbung der Gesuchsgegnerin kein Zusammenhang zwischen "one" und der prozentualen Gutschrift von 1% hervor (Gesuch Rz. 72 ff.). Noch ferner liege die Annahme, die Konsumenten verstünden "one" als Verweis auf eine im Aufbau befindliche Kartenfamilie (Gesuch Rz. 76).