Die Gesuchsgegnerin übernehme das Kennzeichen "one" um durch assoziatives Marketing den Eindruck einer Partnerschaft mit "one" und zur Gesuchstellerin 1 zu erwecken, an der es tatsächlich fehle. Darin liege eine konkludente Bewerbung unzutreffender Eigenschaften ihres Produkts und falscher Angaben über bestehende Geschäftsbeziehungen (Gesuch Rz. 70). Insbesondere gehe aus der Werbung der Gesuchsgegnerin kein Zusammenhang zwischen "one" und der prozentualen Gutschrift von 1% hervor (Gesuch Rz. 72 ff.).