Die Verwendung der Zahlkartenaufschrift "one" lege nahe, dass die Gesuchsgegnerin wie die Gesuchstellerin 2 und die weiteren Partnerbanken der Gesuchstellerin 1 eine papierlose Antragsabwicklung ermögliche (Gesuch Rz. 68). Die Gesuchsgegnerin übernehme das Kennzeichen "one" um durch assoziatives Marketing den Eindruck einer Partnerschaft mit "one" und zur Gesuchstellerin 1 zu erwecken, an der es tatsächlich fehle.