die Gesuchsgegnerin auf das Angebot der Partnerinnen und den Service der Gesuchstellerinnen an und stelle eine Verbindung her, die tatsächlich nicht bestehe. Die Verwendung der Zahlkartenaufschrift "one" lege nahe, dass die Gesuchsgegnerin wie die Gesuchstellerin 2 und die weiteren Partnerbanken der Gesuchstellerin 1 eine papierlose Antragsabwicklung ermögliche (Gesuch Rz. 68).