Die Gesuchstellerinnen sind damit beide am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt. Durch die unlautere Nutzung des Zeichens "one" würden beide Gesuchstellerinnen in ihrer Kundschaft und ihrer Stellung im Wettbewerb verletzt, womit sie beide eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können. Die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin ist zu Recht unbestritten.