und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der klagenden Partei besteht.20 Wer als Verletzter und damit als passivlegitimiert zu gelten hat, ergibt sich aus den Tatbeständen von Art. 2 bis 8 UWG. Gerichtlich belangbar sind sämtliche natürlichen und/oder juristischen Personen, die gemäss den Ausführungen der klagenden Partei einen oder mehrere dieser Tatbestände