Es besteht allerdings Einigkeit darüber, dass unter dem geltenden UWG keine direkte Konkurrenzsituation zwischen der klagenden und der beklagten Partei mehr erforderlich ist, um die Aktivlegitimation zu begründen.19 Verlangt wird dagegen stets eine Beeinträchtigung im Wettbewerb, was voraussetzt, dass die klagende Partei sich tatsächlich am Wettbewerb beteiligt hat oder sich daran beteiligen will. Voraussetzung ist ausserdem, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der beklagten Partei