4.2.2. Sachlegitimation 4.2.2.1. Rechtliches Zur Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen ist nach Art. 9 Abs. 1 UWG aktivlegitimiert,16 wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird.