4.2. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG dem Richter beantragen, die drohende Verletzung zu verbieten. 4.2.1.Sachliche Anwendbarkeit des UWG Ein wettbewerbsgerichtetes, marktrelevantes Verhalten der Parteien ist ohne Weiteres zu bejahen, womit das UWG sachlich anwendbar ist.15