Die Gesuchsgegnerin führt zwar aus, das Wort "one" erscheine stets in der Schriftart "Cadiz" und reicht eine Lizenz für diese Schriftart ein (GB 8). Sie verweist jedoch auch darauf, dass sie in Briefen oder E-Mail-Korrespondenzen eine andere Schriftart verwende (Antwort Rz. 34). 1.3. Ergebnis Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist im dargelegten Umfang einzutreten. 2. Der Streitwert beträgt nach übereinstimmender Darstellung der Parteien (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO) Fr. 100'000.00 (Gesuch, Rz. 4; Antwort, Rz. 12).