nicht auszugehen. Das Rechtsschutzinteresse am Unterlassungsbegehren ist daher zu verneinen. 1.2.3.3. Übriges Rechtsbegehren Im Übrigen ist auf das Gesuch einzutreten. Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Rechtswidrigkeit der Verwendung des Zeichens "one", weshalb die für die Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr für die (angeblich) rechtswidrige Nutzung des Zeichens "one" zu bejahen ist. Insbesondere auch soweit beantragt wird, das Zeichen "one" dürfe nicht in anderer Schriftart verwendet werden. Die Gesuchsgegnerin führt zwar aus, das Wort "one" erscheine stets in der Schriftart "Cadiz" und reicht eine Lizenz für diese Schriftart ein (GB 8).