Eine darüberhinausgehende Nutzung des Zeichens in Alleinstellung wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerinnen ist ohnehin zu verneinen, soweit mit dem Rechtsbegehren generell das Verbot der Nutzung des Zeichens "one" in Alleinstellung verlangt wird.