1.2.3.2. Verwendung des Zeichens in Alleinstellung Die Gesuchstellerinnen verlangen ein Verbot der Nutzung des Zeichens "one" in Alleinstellung, wobei sich aus der Begründung des Gesuchs ergibt, dass sie der Gesuchsgegnerin verbieten möchte, das Zeichen "one" unten links auf ihrer Zahlkarte anzubringen (vgl. Gesuch Rz. 45; Stellungnahme vom 21. September 2022 Rz. 16 ff.). Eine darüberhinausgehende Nutzung des Zeichens in Alleinstellung wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.