1.2.2.2. Gesuchstellerinnen In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2022 bestreiten die Gesuchstellerinnen, dass die Gesuchsgegnerin das Kennzeichen "one" ausschliesslich in der Schriftform "Cadiz" verwende (Gesuch Rz. 14 f.). Ebenso unzutreffend sei die Behauptung, dass die Gesuchsgegnerin das Zeichen "one" nicht in Alleinstellung verwendeten. Die Gesuchsgegnerin habe eine entsprechende Verwendung selbst zugestanden. Weiter erscheine das Zeichen auf den Kreditkarten auch losgelöst vom Wort "Certo!" und sei auch in einem anderen Schriftbild wiedergegeben (Gesuch Rz. 18).