Als Drittes schliesslich bestehe kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf ein Verbot des Zeichens in Alleinstellung. Die Gesuchsgegnerin verwende das Zeichen immer nur kombiniert als "Certo! One" oder "Certo! One Mastercard". Die Gesuchsgegnerin habe auch nie eine Kreditkarte ausgegeben, welche das Wort "one" ohne das Wort "Certo" aufgewiesen habe (Gesuch Rz. 21 f.).