Die Gesuchsgegnerin habe keine Dienstleistungen mit diesem Zeichen beworben und auch keine entsprechenden Ankündigungen gemacht. Sie verfüge heute über einen Zahl- kartenadministrations- und Zahlungsdienst in der Gestalt einer App, die sie mit "Cembra" bezeichne und habe nicht die Absicht, die Bezeichnung dieses Dienstes zu ändern (Antwort Rz. 15 - 18).