1.2.2. Parteibehauptungen 1.2.2.1. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin in Bezug auf "Zahlkartenadministrations- und Zahlungsdienste" sowie "Dienstleistungen für Zahlkarten". Sie führt aus, dass sie das Zeichen "one" (immer kombiniert mit dem Zeichen "Certo!") ausschliesslich zur Bezeichnung einer ihrer Kreditkarten verwende. Die Gesuchsgegnerin habe keine Dienstleistungen mit diesem Zeichen beworben und auch keine entsprechenden Ankündigungen gemacht.