Die Gesuchsgegnerin bietet die streitgegenständlichen Zahlkarten auch im Kanton Aargau an. Ihre Webseite ist zudem überall in der Schweiz aufrufbar (vgl. GB 34 ff.), womit jedenfalls ein Erfolgsort (auch) im Kanton Aargau gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist begründet.