2. Für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot gemäss Ziffer 1 sei den verantwortlichen Organen der Gesuchsgegnerin die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (zuzüglich MwSt.)." -5- 7. Den mit Verfügung vom 10. August 2022 von den Gesuchsgegnerinnen einverlangten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.00 leisteten diese am 15. August 2022. 8. Mit Gesuchsantwort vom 6. September 2022 stellte die Gesuchsgegnerin die folgenden Rechtsbegehren: