Eventualiter: Es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, das Zeichen "one” in jedem Schriftbild in Alleinstellung für Zahlkarten und verbundene Zahlkarten- administrations- und -zahlungsdienste, einschliesslich solcher über Apps oder sonstige Softwareapplikationen, zu gebrauchen, insbesondere dieses Zeichen auf Zahlkarten anzubringen, unter diesem Zeichen Zahlkarten anzubieten oder herauszugeben und/oder unter diesem Zeichen Dienstleistungen für Zahlkarten, einschliesslich solcher über Apps oder sonstige Softwareapplikationen, anzubieten, zu bewerben und/oder zu erbringen.