20 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (letztmals besucht am 20. September 2022). - 12 - 5. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'030.35 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach)  die Gesuchsgegnerin Mitteilung an:  die Obergerichtskasse