Die ausserordentliche Kündigung der Gesuchstellerin ist damit rechtmässig. Da sich die Gesuchsgegnerin folglich seit dem 1. August 2022 unrechtmässig in den Räumlichkeiten der Gesuchstellerin befindet, hat diese einen Anspruch auf deren Ausweisung und Rückgabe des Mietobjekts. Entsprechend sind die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sind daher vollumfänglich gutzuheissen.