Der erste Zustellversuch des Kündigungsschreibens erfolgte am 4. Juni 2022 (Gesuch Rz. 18; GB 14). Die Kündigung wurde damit am besagten Datum wirksam. Die einmonatige Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats nach Art. 257d Abs. 2 OR wurde entsprechend ohne Weiteres gewahrt. Schliesslich erfüllt die auf dem amtlichen Formular erklärte Kündigung auch die Formvorschrift von Art. 266l OR.