. Gleichzeitig drohte sie ihr an, dass sie der Gesuchsgegnerin das Mietverhältnis nach unbenütztem Ablauf der Frist kündige (Gesuch Rz. 11, 13; GB 6). Nachdem die Gesuchsgegnerin das Schreiben weder entgegengenommen noch bei der Post abgeholt hat, gilt es gemäss dem modifizierten Zugangsprinzip am Ende der siebentägigen postalischen Abholungsfrist, d.h. am 28. April 2022, als zugegangen. Die 30-tägige Frist hat damit am 29. April 2022 zu laufen begonnen und endete am 28. Mai 2022 (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff.