4.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin geriet mit der Zahlung des Mietzinses für April 2022, welcher am 1. April 2022 fällig wurde, in Rückstand (Gesuch Rz. 9, 11). Mit Schreiben vom 20. April 2022 räumte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin gemäss deren unbestritten gebliebenen Ausführungen schriftlich eine 30-tägige Frist gemäss Art. 257d OR ein, um die Zahlung zu tätigen.